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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Auftrag (§§ 662 ff. BGB)

Beim Auftrag handelt es sich um die unentgeltliche Besorgung eines fremden Geschäfts. Für das Zivilrecht sind grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der §§ 662 ff. BGB maßgeblich, wenngleich auch eine Reihe anderer, in der Regel speziellere Vorschriften des Auftragsrechts zu beachten sind (z. B. § 110 HGB). 

Die Bestimmung des § 662 BGB lautet:

„Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.“

Zur Abgrenzung zwischen einer außergerichtlichen Gefälligkeit und einem Auftrag siehe BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III 346/14, u. a. veröffentlicht in NJW 2015, 2880.

(Letzte Aktualisierung: 23.11.2015)