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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB)

Der Begriff der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 BGB steht im Zusammenhang mit dem Begriff des Sachmangels im Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB). Grundsätzlich liegt ein Sachmangel in diesem Sinne u. a. dann vor, wenn die Kaufsache nicht über eine zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit verfügt.

Der BGH ist der Auffassung, dass zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 BGB zum einen alle Faktoren zählen, die der gekauften Sache selbst anhaften, zum anderen auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urt. v. 15.6.2016 – VIII ZR 134/15). Als ein mögliches Merkmal der Beschaffenheit bei einem Pkw-Kauf bzw. -verkauf hat der BGH das Vorhandensein einer Herstellergarantie angenommen (BGH, a.a.O.).

(Letzte Aktualisierung: 26.10.2016)

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