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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein subjektiv-persönlich beschränkt dingliches Recht und erfährt in den §§ 1090 ff. BGB eine Regelung.

Der Unterschied zur Grunddienstbarkeit (subjektiv beschränkt dingliches Recht) besteht darin, dass die Nutzungsmöglichkeit des belasteten (dienenden) Grundstücks nur für den Inhaber der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit besteht, also mit seiner Person unmittelbar verbunden ist (subjektiv-persönlich). Die Grunddienstbarkeit hingegen steht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu.

Der Umfang bestimmt sich gem. § 1091 BGB im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Es ist somit nicht erforderlich, dass sie dem Vorteil des herrschenden Grundstücks dient. Dies ist jedoch für die Grunddienstbarkeit erforderlich, vgl. § 1019 BGB.

(Letzte Aktualisierung: 05.10.2015)

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