Dissens
Unter Dissens versteht man die Nichtübereinstimmung von Willenserklärungen. Dabei muss durch Auslegung der Willenserklärungen ermittelt werden, ob eine Übereinstimmung der wirklichen Willen vorhanden ist.
Man spricht von einem offenen Dissens (= offener Einigungsmangel), wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich nicht geeinigt haben (vgl. § 154 BGB). Dabei ist ein Vertrag dann nicht zustande gekommen, wenn über einen der wesentlichen Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) keine Einigung erzielt wurde. Handelt es sich bei dem Einigungsmangel jedoch nur um vertragliche Nebenpunkte (sog. accidentialia negotii), kommt es auf den Willen der Parteien an, ob der Vertrag trotz der noch ausstehenden Einigung als geschlossen anzusehen ist.
Ein versteckter Dissens (= versteckter Einigungsmangel) liegt vor, wenn die Parteien irrtümlich davon ausgehen, sich geeinigt zu haben (vgl. § 155 BGB).
(Letzte Aktualisierung: 23.02.2023)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt