Einrede
Bei der Einrede ist zwischen der Einrede im prozessrechtlichen Sinn und der Einrede im privatrechtlichen Sinn zu unterscheiden.
Unter einer Einrede im prozessrechtlichen Sinn versteht man das Vorbringen von Tatsachen, die eine Gegennorm erfüllen, durch die der Anspruch des Klägers vereitelt wird. Dabei wird zwischen einer hindernden, einer rechtsvernichtenden und einer rechtshemmenden Einrede unterschieden.
Bei der rechtshindernden Einrede trägt der Beklagte Tatsachen vor, welche die Entstehung des Anspruchs des Klägers hindern. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Beklagte den Abschluss eines Kaufvertrags zwar nicht bestreitet, er aber vorträgt, zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen zu sein. Diese Tatsache steht der Wirksamkeit eines Kaufvertrags entgegen, da nach § 105 Abs. 1 BGB die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist.
Eine rechtsvernichtende Einrede liegt vor, wenn der Beklagte Tatsachen vorträgt, die den bereits entstandenen Anspruch des Klägers vernichten. Dies trifft zu, wenn der Beklagte sich zwar nicht gegen die Entstehung des Kaufpreisanspruchs wendet, er jedoch eine Tatsache behauptet (Zahlung), die den Kaufpreisanspruch vernichtet. Ist dies der Fall, ist der Kaufpreisanspruch durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
Bei der rechtshemmenden Einrede macht der Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht geltend. Darunter ist ein Gegenrecht des Beklagten zu verstehen, das den Anspruch des Klägers hemmt, z. B. die Einrede der Verjährung.
Die Einrede im privatrechtlichen Sinn entspricht der rechtshemmenden Einrede im Sinne des Prozessrechts. Darunter wird das subjektive Recht einer Person verstanden, die Ausübung des Rechtes einer anderen Person zu hemmen. Die Einrede gibt dem Anspruchsverpflichteten das Recht, die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern; sie wird daher als Leistungsverweigerungsrecht verstanden (vgl. z. B. §§ 273 Abs. 1, 320 Abs. 1 BGB).
(Letzte Aktualisierung: 27.02.2023)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt