Startseite | Stichworte | Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/zivilrecht-zivilprozessrecht/fahrlaessigkeit-%C2%A7-276-bgb
Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschreibt § 276 Abs. 2 BGB das, was das BGB unter Fahrlässigkeit versteht. Im Gesetz heißt es:

„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

(Letzte Aktualisierung: 11.02.2021)

Wir verwenden Cookies

Entscheiden Sie selbst, ob diese Website neben funktionell zum Betrieb der Website erforderlichen Cookies auch Betreiber-Cookies sowie Cookies für Tracking und Targeting verwenden darf. Weitere Details finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen individuell anpassen Einstellungen jetzt speichern Alle Cookies ablehnen und speichern Alle Cookies zulassen und speichern
x