Startseite | Stichworte | Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/zivilrecht-zivilprozessrecht/fahrlaessigkeit-%C2%A7-276-bgb
Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschreibt § 276 Abs. 2 BGB das, was das BGB unter Fahrlässigkeit versteht. Im Gesetz heißt es:

„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

(Letzte Aktualisierung: 11.02.2021)

DIE WELT VON ETL
ETL Standorte

Unsere Standorte finden Sie hier.

ANSPRECHPARTNER

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt