Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschreibt § 276 Abs. 2 BGB das, was das BGB unter Fahrlässigkeit versteht. Im Gesetz heißt es:
„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“
(Letzte Aktualisierung: 11.02.2021)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt