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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Fixgeschäft

§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB regelt das einfache Fixgeschäft. Die gesetzliche Bestimmung begründet unter den in der Norm genannten Voraussetzungen zu Gunsten des Gläubigers ein gesetzliches Rücktrittsrecht.

Man unterscheidet das einfache und das absolute Fixgeschäft. Bei Letzterem führt die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungszeit zu einer dauernden Unmöglichkeit. Ein absolutes Fixgeschäft ist gegeben, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung darstellt (Palandt/Grüneberg, Komm., BGB, 79. Aufl. 2020, § 323, Rn. 19; zu weiteren Einzelheiten s. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 19-21).

(Letzte Aktualisierung: 25.02.2020)