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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Garantie

Eine Garantie ergänzt und verstärkt die gesetzliche Mängelhaftung (§ 433 ff. BGB) im Kaufrecht. Sie ist in § 443 BGB geregelt. Ferner finden sich in § 479 BGB verbraucherschützende Sonderbestimmungen.

Sie wird auf freiwilliger Basis durch den Garantiegeber erklärt oder durch entsprechende Werbung ausgelöst. Garantiegeber kann jedermann sein. Im Regelfall wird sie jedoch durch den Verkäufer oder den Hersteller erklärt.

Unterschieden wird zwischen der Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie.

Bei der Beschaffenheitsgarantie garantiert der Garantiegeber eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache.

Bei der Haltbarkeitsgarantie übernimmt der Verkäufer eine Garantie dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer (Garantiefrist) eine bestimmte Beschaffenheit beibehält. Tritt während der Geltungsdauer ein Sachmangel auf, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass dieser Mangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Im Garantiefall stehen dem Käufer die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber dem Garantiegeber zu.

Die Garantie ist zu unterscheiden von der gesetzlichen Mängelgewährleistung (§ 433 ff. BGB) gegenüber dem Verkäufer (auch Mängelhaftung oder Gewährleistung genannt).

Während die gesetzliche Mängelgewährleistung grundsätzlich auf jeden Kaufvertrag Anwendung findet und im Fall eines Sachmangels Rechte wie Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz auslösen kann, erfolgt die Garantie im Rahmen der Privatautonomie des Garantiegebers.

Die Garantie besteht völlig unabhängig von der gesetzlichen Mängelgewährleistung. So kann ein Verkäufer die Mängelgewährleistung bspw. nicht unter dem Hinweis ablehnen, dass sich der Käufer zunächst an den Garantiegeber zu wenden hat.

(Letzte Aktualisierung: 28.05.2018)