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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Gefälligkeitsverhältnis (Abgrenzung zum Auftrag)

Das Auftragsverhältnis ist vor allem in den §§ 662 ff. BGB gesetzlich geregelt. Danach schuldet der Auftraggeber dem für ihn Handelnden grundsätzlich einen Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Ein solcher Anspruch scheidet jedoch dann aus, wenn es sich bei dem, was der Handelnde für den Begünstigten getan hat, lediglich um eine Gefälligkeit handelt. Im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses wird grundsätzlich kein Aufwendungsersatz geschuldet.

Zur Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsverhältnis und einem Auftragsverhältnis siehe etwa BGH, Urt.  12.02.2021 – VI ZR 662/20, L&L 2021, 303 [aus den Entscheidungsgründen]:

„a) Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse wird zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis unterschieden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 – III ZR 346/14, BGHZ 206, 254 Rn. 8 mwN; vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 7; vom 17. Mai 1971 – VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 210, juris Rn. 20; vom 22. Juni 1956 – I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f., juris Rn. 14 f.).“

(Letzte Aktualisierung: 03.05.2021)

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