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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Gefahrübergang / Beweislast im Kaufrecht

Der Gefahrübergang bezeichnet den Zeitpunkt, an dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlustes der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht.

An ihn werden wichtige rechtliche Folgen geknüpft: Vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs kann abhängen, ob ein Schuldner weiterhin zu leisten hat, auch wenn die Sache untergegangen ist (sog. Leistungsgefahr) und ob er die Gegenleistung trotz des Untergangs der Sache womöglich weiterhin verlangen darf (sog. Gegenleistungsgefahr oder Preisgefahr).

Ganz entscheidende Bedeutung kommt dem Gefahrübergang im Kaufrecht zu. Hier liegt ein Mangel nämlich nur dann vor, wenn die in § 434 BGB oder § 435 BGB bezeichneten Abweichungen zur Zeit des Gefahrübergangs vorgelegen haben. Nur dann sind dem Käufer die Rechte aus der Mängelgewährleistung eröffnet.

Im Kaufrecht liegt der Gefahrenübergang regelmäßig in der Übergabe, sprich Besitzverschaffung, der Kaufsache (§ 446 BGB). Handelt es sich um einen Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Übergabe der Sache durch den Verkäufer an die Versandperson über (§ 447 BGB), sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§§ 474, 475 Abs. 2 BGB).

Das bringt den Käufer der selber Unternehmer ist oder als Verbraucher von einem anderen Verbraucher kauft in eine missliche Situation. Damit er seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann genügt nicht, dass er eine vertragsabweichende, z.B. eine beschädigte oder funktionsbeeinträchtigte Sache, in Händen hält. Er hat vielmehr auch zu beweisen, dass diese Abweichung bereits bei der Übergabe der Kaufsache vorlag.

Auch, wenn dies den Käufer in Beweisnöte bringen kann, so macht diese Gefahrübergangsregelung dennoch Sinn. Ansonsten hätte der Verkäufer nach Übergabe der Sache für Umstände einzustehen, die nicht von der Kaufsache selbst herrühren und nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, etwa die unsachgemäße Benutzung durch den Käufer. Es sind also viele Situationen denkbar, in denen die Kaufsache irgendwann nicht mehr dem vertraglichen Zustand entspricht, ohne dass jemals ein Mangel vorlag.

Diese Beweislast des Käufers relativiert sich jedoch bei näherer Betrachtung:

Es genügt, dass der Käufer beweisen kann, dass der gegenwärtige Zustand der Sache auf einen Grundmangel zurückzuführen ist, der bereits bei Gefahrübergang vorlag. Oftmals wird ein Mangel bei Gefahrübergang nämlich schlichtweg nicht erkennbar sein und stellt sich erst später heraus.

Ferner kommt dem Käufer im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs, d.h. bei einem Verkauf durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, eine wesentliche Beweislastumkehr zugute. Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang ein Sachmangel, wird grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 477 BGB). Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist diese Vorschrift großzügig auszulegen.

Siehe BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15:

a) § 476 BGB (jetzt § 477 BGB) ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

b) Weiter ist § 476 BGB (jetzt § 477 BGB) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Siehe auch den Aufsatz von Heinemeyer in NJW 2019, 1025 ff. [Gefahrübergang und Sachmangel]

(Letzte Aktualisierung: 01.10.2019)