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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Gestaltungsfreiheit

Gestaltungsfreiheit meint, dass die Vertragsparteien frei darin sind, wie sie den Vertrag inhaltlich ausgestalten (vgl. § 311 Abs. 1 BGB). Gestaltungsfreiheit besteht vor allem bei schuldrechtlichen Verträgen, weniger bei Verträgen des Sachen-, Familien- und Erbrechts.

(Letzte Aktualisierung: 27.02.2023)