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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Gewährleistung

Unter Gewährleistung, auch (gesetzliche) Mängelgewährleistung oder (gesetzliche) Mängelhaftung genannt, versteht man die Verpflichtung des Schuldners für die Mangelfreiheit der von ihm geleisteten Sache einzustehen.

Bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages wird sie per Gesetz angeordnet. Sie kann jedoch durch Vertrag wirksam ausgeschlossen werden (vgl. § 444 BGB). Ein Ausschluss bei Verbrauchsgüterkäufen ist jedoch weitestgehend nicht möglich (§ 476 BGB).

Diese Art von Haftungssystem, die über das allgemeine Leistungsstörungsrecht hinausgeht, findet man im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht. Es umfasst Rechte des Käufers, wie zum Beispiel Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt oder verschiedene Arten des Schadensersatzes.

Grundvoraussetzung für diese Rechte ist zunächst das Vorliegen eines Sachmangels oder Rechtsmangels (im Kaufrecht zur Zeit des Gefahrübergangs). Die gegenwärtige Mangelhaftigkeit alleine genügt damit also nicht unbedingt (siehe auch Stichwörter Mangel und Gefahrübergang).

Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung (auch Recht der zweiten Andienung genannt). Liegt bspw. im Kaufrecht ein Mangel vor, so muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben werden diesen zu beheben. Grundsätzlich kann der Käufer von einer Minderung des Kaufpreises, dem Rücktritt vom Kaufvertrag und bestimmten Schadensersatzansprüchen erst Gebrauch machen, wenn dem Verkäufer eine angemessene Frist (sog. Nachfrist) zur Mängelbeseitigung (sprich zur Nacherfüllung) gesetzt wurde und fruchtlos abgelaufen ist.

Das Mängelgewährleistungsrecht im Kaufrecht wird bei Verbrauchsgüterkäufen, d.h. beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer, durch die §§ 474 ff. BGB zugunsten des Verbrauchers modifiziert.

Zu unterscheiden ist die Gewährleistung von der Garantie, die eine völlig freiwillige Erweiterung der Gewährleistungsrechte durch den Garantiegeber darstellt (siehe Stichwort Garantie).

Im Übrigen besteht das weit verbreitete Missverständnis, dass jeder Kauf eine zweijährige „Garantie“ beinhalte. Diese Fehlvorstellung rührt womöglich daher, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung zwei Jahre beträgt (§ 438 Abs. 1 Nur. 3 BGB). Dies ändert jedoch nichts daran, dass ohne privatautonome Erklärung eines Garantiegebers (bzw. einer entsprechenden Werbung) keine Garantie vorliegt und der Käufer für die gesetzliche Gewährleistung zumindest grundsätzlich nachweisen muss, dass die Kaufsache bereits zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft war (siehe Stichwort Gefahrübergang).

(Letzte Aktualisierung: 13.06.2018)