GoA
Unter dieser Abkürzung versteht man im Zivilrecht die Geschäftsführung ohne Auftrag, die in den §§ 677 ff. BGB geregelt ist. An eine GoA ist immer dann zu denken, wenn jemand das Geschäft eines anderen tätigt, ohne dass zwischen den Beteiligten sonstige rechtliche Beziehungen bestehen (Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 11. Aufl. 2016, Rn. 836 m.w.N.).
BGH, Urt. v. 07.10.2020 – IV ZR 69/20 (Nachlassverwaltung):
„Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung.“
Siehe auch BGH, Urt. v. 11.03.2016 – V ZR 102/15 (Abschleppen eines Falschparkers):
„Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.“
(Letzte Aktualisierung: 26.11.2020)