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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Hinterlegung

Auf der Grundlage der §§ 372 ff. BGB besteht die Möglichkeit der so genannten Hinterlegung. Das Gesetz gibt danach dem Schuldner die Möglichkeit, sich durch Hinterlegung von einer Verbindlichkeit zu befreien. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Verbindlichkeit wegen eines aus der Sphäre des Gläubigers stammenden Grundes durch den Schuldner nicht oder jedenfalls nicht mit Sicherheit erfüllen werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, Komm., 77. Aufl. 2018, Einf v. 372 Rn. 1).

Hinterlegt werden kann nur, wenn Geld oder eine andere bewegliche Sache geschuldet wird. Bei Dienst- und Werkleistungen ist eine Hinterlegung ausgeschlossen. Bei Grundstücken hat der Schuldner als Folge des Verzugs des Gläubigers ein Recht zur Besitzaufgabe (§ 303 BGB).

BGH, Beschl. v. 04.07.2017 – VIII ZR 127/17:

„Wenn der Mieter die Miete wegen von ihm geltend gemachter Unsicherheit über die Person des Vermieters hinterlegt, hat die Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Mieter bereits durch ein Urteil im Vorprozess erfahren hat, wer Vermieter ist.“

(Letzte Aktualisierung: 06.12.2017)