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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Höhere Gewalt

Gemäß § 7 Abs. 2 StVG ist eine Pflicht zum Ersatz des Schadens ausgeschlossen, wenn ein Verkehrsunfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Höhere Gewalt meint ein von außen kommendes, unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Der BGH hat die höhere Gewalt wie folgt definiert (BGH, Urt. v. 30.5.1974 – III ZR 190/71):

Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist

Höhere Gewalt ist ein wertender Begriff; er will solche Risiken ausschließen, die mit dem KFZ- oder Anhängerbetrieb nichts zu tun haben und daher bei rechtlicher Bewertung nicht diesem zuzurechnen sind, sondern ausschließlich einem Drittereignis (BGH, Urt. v. 22.4.2004 – III ZR 108/03).

Zum Beispiel kommen unvorhersehbare Naturereignisse in Betracht, wie eine Überflutung, die plötzlich auftritt, ein Blitzschlag, Erdrutsch, Lawine o.ä.

(Letzte Aktualisierung: 07.04.2017)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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