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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB)

Hier geht es um die Frist, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer außerordentlichen, in der Regel fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages zu beachten hat. Die Frist beträgt nach § 626 Abs. 2 BGB zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber von den Umständen erfährt, die für den Ausspruch der Kündigung Grundlage sein sollen.

BAG, Beschl. v. 27.06.2019 – 2 ABR 2/19, NJW 2020, 419 = NZA 2019, 1415 = NZA-RR 2019, 623:

„a) Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

aa) Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 1. Juni 2017 – 6 AZR 720/15 – Rn. 61, BAGE 159, 192; 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – Rn. 54).

bb) Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person, ist grundsätzlich die Kenntnis des gesetzlich oder satzungsgemäß für die Kündigung zuständigen Organs maßgeblich. Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter (BAG 1. Juni 2017 – 6 AZR 720/15 – Rn. 61, BAGE 159, 192; 18. Juni 2015 – 2 AZR 256/14 – Rn. 48). Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – Rn. 55).“

Siehe dazu auch BAG, Urt. v. 01.06.2017 – 6 AZR 720/15.

(Letzte Aktualisierung: 18.02.2020)

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