Mitverschulden
Ein eventuelles Mitverschulden der Finanzbehörde kann sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu entschieden (BFH, Urt. v. 06.05.2020 – X R 10/19 m. Anm. Reddig, DB 2020, 2380):
„1. Der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ein Vertretenmüssen voraussetzen.
2. Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte Möglichkeit, die in § 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u.a. der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, sondern die vorhandenen Teile dieser Angaben in Form einer csv-Datei auf einem Datenträger zu übersenden, stellt eine sachgerechte Konkretisierung der Exkulpationsregelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG dar.“
(Letzte Aktualisierung: 26.11.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt