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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt (so z. B. BGH, Urt. v. 05.07.2019 – V ZR 96/18):

„a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, jedoch aus rechtlichen oder – wie hier – tatsächlichen Gründen nicht gemäß § 1004 Abs. 1 , § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 311/16 , WM 2018, 1761 Rn. 5 mwN).“

Siehe auch BGH, Urt. v. 20.09.2019 – V ZR 218/18, NJW 2020, 607 [Birkenpollenflug, aus der Pressemitteilung des BGH]:

„Der (…) Bundesgerichtshof hat (…) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. (…) Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 EUR in den Monaten Juni bis November besteht nicht. Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen nicht verantwortlich ist, kommt ein Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung in Betracht.“

Siehe auch den Aufsatz von Bruns [„Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch im Spiegel der BGH-Rechtsprechung“] in NJW 2020, 3493 ff.

(Letzte Aktualisierung: 12.04.2021)