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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Naturalrestitution

Hierbei handelt es sich um einen Begriff aus dem Schadensersatzrecht. Der Grundsatz der Naturalrestitution ergibt sich im Wesentlichen aus § 249 Abs. 1 BGB:

„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

Siehe auch OLG Hamm, Urt. v. 19.02.2021 – 9 U 128/20:

„1. Die Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für eine Naturalrestitution ergibt sich bei reinen Vermögensschäden aus einem Wertvergleich zwischen den Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind, und dem Wert des beschädigten Gegenstands.

  1. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit ist dann überschritten, wenn ein ´krasses Missverhältnis´ zwischen dem Herstellungsaufwand und dem zu ersetzenden Schaden besteht.
  2. Einen fixen Zahlenwert für die Unverhältnismäßigkeit gibt es nicht. Die von der Rechtsprechung entwickelte 130% Grenze im Bereich der Regulierung von Kraftfahrzeugschäden kann nicht schablonenhaft auf Schadensersatzregulierungen außerhalb der Krafthaftpflicht übertragen werden.“

(Letzte Aktualisierung: 10.06.2021)

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