Naturalrestitution
Hierbei handelt es sich um einen Begriff aus dem Schadensersatzrecht. Der Grundsatz der Naturalrestitution ergibt sich im Wesentlichen aus § 249 Abs. 1 BGB:
„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Siehe auch OLG Hamm, Urt. v. 19.02.2021 – 9 U 128/20:
„1. Die Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für eine Naturalrestitution ergibt sich bei reinen Vermögensschäden aus einem Wertvergleich zwischen den Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind, und dem Wert des beschädigten Gegenstands.
- Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit ist dann überschritten, wenn ein ´krasses Missverhältnis´ zwischen dem Herstellungsaufwand und dem zu ersetzenden Schaden besteht.
- Einen fixen Zahlenwert für die Unverhältnismäßigkeit gibt es nicht. Die von der Rechtsprechung entwickelte 130% Grenze im Bereich der Regulierung von Kraftfahrzeugschäden kann nicht schablonenhaft auf Schadensersatzregulierungen außerhalb der Krafthaftpflicht übertragen werden.“
(Letzte Aktualisierung: 10.06.2021)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt