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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Relative Geschäftsunfähigkeit

Es geht um die Frage, ob eine Person allgemein für alle schwierigeren Rechtsgeschäfte geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), für alle anderen, einfacheren Rechtsgeschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann.

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken, welches sich auf Rechtsprechung des BGH beruft, gibt es keine relative Geschäftsunfähigkeit (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.03.2019 – 6 UF 130/18 [Leitsatz zu 1.)]):

„Eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit – als Unterkategorie der partiellen Geschäftsunfähigkeit -, bei der eine Person allgemein für alle schwierigeren Rechtsgeschäfte geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), für alle anderen einfacheren Rechtsgeschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, ist abzulehnen.“

In den Entscheidungsgründen der zitierten Entscheidung des OLG heißt es weiter:

„Gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher sich der Senat anschließt, liegt ein Ausschluss der freien Willensbestimmung im Sinne dieser Norm vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH FamRZ 2017, 1149; NJW 1996, 918). Eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit – als Unterkategorie der partiellen Geschäftsunfähigkeit -, bei der eine Person allgemein für alle schwierigeren Rechtsgeschäfte geschäftsunfähig, für alle anderen einfacheren Rechtsgeschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, ist in diesem Zusammenhang abzulehnen (BGH NJW 1970, 1680; NJW 1953, 1342). Die Darlegungs- und Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit trifft denjenigen, der sie geltend macht (BGH FamRZ 2018, 1193; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 104, Rz. 8 m.w.N.).“

(Letzte Aktualisierung: 02.09.2019)