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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Tierhalter

Tierhalter ist derjenige, der nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden und nur ungenügend beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden (Paland/Sprau, BGB, Komm., 77. Aufl. 2018, § 833, Rn. 10). Im Einzelfall helfen Indizien, um beurteilen zu können, ob jemand Tierhalter ist. Dabei spielt unter anderem eine Rolle, wer die Bestimmung Macht über das Tier hat, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (Palandt/Sprau, a.a.O. m.w.N.).

Siehe auch OLG Schleswig, Urt. v. 12.06.2015 – 17 U 103/14:

„1. Wer als selbständiger Bereiter „Problempferde“ bereitet und hierbei einen Unfall erleidet, kann den Pferdehalter grundsätzlich auch dann aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) in Anspruch nehmen, wenn bei besonders problematischem Verhalten des Pferdes der Tierhalter ihm konkret das weitere Bereiten anheimgestellt hat. Denn allein hierdurch wird der Bereiter nicht aus dem Vertragsverhältnis zum Pferdehalter entlassen und handelt daher auch nicht „auf eigene Gefahr“.

2. Reitet der Bereiter in einer derartigen Situation dennoch und wird vom Pferd abgeworfen, kann allerdings sein Schadensersatzanspruch in Anwendung des § 254 BGB zu kürzen sein (im konkreten Fall auf 50%).“

OLG München, Urt. v. 23.06.2017 – 10 U 4540/16:

„1. Befinden sich zwei Hunde nicht angeleint auf einer Wiese und stürzt ein sich auf einem Radweg annähernder und bremsender Radfahrer, als ein Hund einen Haken schlägt und auf den Radweg zuläuft, ist maßgeblich dafür, ob sich auch die Tiergefahr des anderen Hundes unfallursächlich ausgewirkt hat, ob sich die Hunde in gleichsam spielerischer Weise gegenseitig über das Wiesengelände gejagt haben und einer der Hunde, während er von dem anderen gejagt wurde oder als Folge des gemeinsamen Interagierens der Hunde auf den Radweg lief und die Bremsreaktion des geschädigten Radfahrers auslöste, wodurch dieser erheblich verletzt wurde. Dies gilt auch bei einem Abstand der Hunde zueinander von mehreren Metern.

2. Die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens erhöht sich dadurch, dass mehrere Hunde miteinander spielend und balgend umherlaufen. Die Hunde wirken dann gegenseitig so aufeinander ein, dass sie entsprechend ihrer Natur unkontrolliert umherlaufen. In einer derartigen Fallkonstellation sind alle beteiligten Hundehalter nach § 833 S. 1 BGB für Schäden ersatzpflichtig, die die Hunde einem Dritten oder einem Halter selbst zufügen, wobei die Halter nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner zu haften hätten.

3. Demgegenüber scheidet eine Haftung des Hundehalters aus, wenn unklar bleibt, wo sich in dem Zeitpunkt, in dem der den Fahrradfahrer zur Ausweichreaktion zwingende Hund auf den Radweg gelaufen ist, der andere Hund sich befand bzw. sich bewegte.“

OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.2017 – 7 U 200/16:

„Pfeift ein Hundehalter auf seiner Hundepfeife nach seinem freilaufenden Hund, um ihn von herannahenden Pferden wegzulocken, scheidet eine Haftung aus, wenn die Pferde wegen dieser Pfiffe durchgehen und die Reiter abgeworfen werden. Die Pfiffe mit der Hundepfeife waren eine angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes.“

Zur Haftung eines Imkers, wenn eine Person von einer Biene gestochen wird siehe AG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2017 – 34 C 146/16.

(Letzte Aktualisierung: 13.12.2017)