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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Umdeutung

Die Umdeutung ist in § 140 BGB geregelt. Dort heißt es:

„Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.“

Zur Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung siehe unsere Ausführungen ebenda.

(Letzte Aktualisierung: 31.10.2018)