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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Verarbeitung (Erwerb von Eigentum)

§ 950 BGB befasst sich mit dem Erwerb von Eigentum durch Verarbeitung. In § 950 Abs.1 Satz 1 BGB heißt es:

„Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes.“

Der BGH hat im Fall der Tonbänder des ehemaligen Kanzlers Kohl entschieden, dass durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes allein keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt werde (BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 206/14).

(Letzte Aktualisierung: 08.01.2016)