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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Verbraucher (§ 13 BGB)

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Auch Unternehmer sind Verbraucher, wenn sie außerhalb ihres gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsfeldes handeln (Palandt/Ellenberger, Komm., BGB, 79. Aufl. 2020, § 13, Rn. 2).

BGH, Urt. v. 03.03.2020 – XI ZR 461/18:

„Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter, der einen Darlehensvertrag schließt, seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts nicht dadurch, dass er für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1 , § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a , § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert.“

Brandenburgisches OLG, Urt. v. 19.06.2019 – 4 U 33/18:

„aa) Zwar handelt es sich auch bei einem Bürgschaftsvertrag grundsätzlich um einen Vertrag über eine „entgeltliche Leistung“ im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF, denn die Norm dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden und dieser Gefahr ist ein auch Bürge, der sich in einer Haustürsituation befindet, unabhängig davon ausgesetzt, ob sich der Hauptschuldner ebenfalls in dieser Situation befindet (BGH, Urteile vom 02.05.2007 – XII ZR 109/04, juris Rn. 27 und vom 09.03.1993 – XI ZR 179/92, NJW 1993, 1594, 1595; siehe auch EuGH, NJW 1998, 1295, 1296). Der Beklagte, auf den hier somit selbst abzustellen ist, handelte bei Abgabe seiner auf den Abschluss des Bürgschaftsvertrages gerichteten Willenserklärung – wie er zutreffend ausführt – auch als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, denn es sind weder eine bei Bürgschaftsunterzeichnung ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer noch grundsätzlich das Halten von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH als gewerbliche oder selbständige Tätigkeit einzuordnen. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, handelt vielmehr nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Verbraucher (siehe nur BGH, Urteile vom 24.07.2007 – XI ZR 208/06, Rn. 16 ff. und vom 15.07.2004 – III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648 f.; jeweils mwN). Unstreitig war der Beklagte bei Abgabe seiner Bürgschaftserklärung somit zwar einer der beiden geschäftsführenden Gesellschafter der … Steuerberatungsgesellschaft mbH, dies bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin, die nach Maßgabe der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung für ein unternehmerisches Handeln des Beklagten auch unbehelflich auf dessen berufliche Steuerberatertätigkeit sowie eine Existenzgründungsabsicht im Zusammenhang mit dem Mandantenstammerwerb seitens der Hauptschuldnerin anführt, aber nicht, dass er die Bürgschaft nicht als Privatperson eingegangen ist.“

OLG Hamm, Urt. v. 28.01.2019 – 2 U 98/18:

„Eine Unternehmereigenschaft ist bei Betrieb eines Reitstalls als Teil der Verwaltung eigenen Vermögens jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Reitstall regelmäßig Stallpersonal beschäftigt wird, zudem regelmäßig Pferde gekauft und verkauft werden und die Vermögensverwaltung einem angestellten Vermögensverwalter übertragen wurde. Auf die Veranlagung zur Umsatzsteuer kommt es insoweit für die Abgrenzung zwischen Verbrauchereigenschaft und Unternehmereigenschaft nicht notwendig an.“

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 04.06.2018 – 19 U 191/17:

„Auch wenn bei einem Vertragsschluss einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen ist, trägt die natürliche Person, die verbraucherschützende Vorschriften für sich in Anspruch nimmt, für ihre Eigenschaft als Verbraucher die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Beweislast des Unternehmers nach § 13, 2. Halbsatz BGB greift nur, wenn die Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Zwecke der natürlichen Person überhaupt in Betracht kommt; legt der Unternehmer entsprechende Tatsachen in gebotenem Umfang dar, obliegt der Negativbeweis hierfür dem Verbraucher.“

Siehe auch BGH, Urt. v. 30.03.2017 – VII ZR 269/15:

„Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung.“

Siehe auch den Beitrag von Meier/Schmitz in NJW 2019, 2345 ff. [Verbraucher und Unternehmer – ein Dualismus?]

(Letzte Aktualisierung: 17.07.2020)