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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Verjährung von Ansprüchen bei Dauerschuldverhältnissen

Mit den Regeln über die Verjährung nach §§ 194 ff. BGB ist die Frage nach der Verjährung von Ansprüchen bei Dauerschuldverhältnissen nur scheinbar geklärt.

Dauerschuldverhältnisse an sich können nicht verjähren, da nach § 194 BGB nur der einzelne Anspruch der Verjährung unterliegt. Folgend geht es nicht um das Dauerschuldverhältnis als solches, sondern um die aus einem Dauerschuldverhältnis heraus entstehenden Ansprüche.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung ist zu differenzieren.

A. Ständig neu entstehende Dauerverpflichtung

Der BGH hat entschieden, dass die Pflicht des Vermieters zur Beseitigung von Mängeln als ständig neu entstehende Dauerverpflichtung nicht verjährt (BGH, NJW 2010, 1292). Auch ist der BGH der Auffassung, dass die Ansprüche des Wohnungseigentümers auf eine ordnungsgemäße Verwaltung nach § 21 Abs. 4 und 5 WEG als unverjährbar zu gelten haben (BGH, NJW-RR 2012, 910).

Der Rechtsprechung liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Anspruch, der täglich neu entsteht, nicht verjähren kann, weil es immer ein Anspruch geben wird, bei dem die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Für den BGH scheidet hier schon begrifflich eine Verjährung aus.

B. Verjährung von Dauernebenpflichten

Bei Dauernebenpflichten handelt es sich um solche Nebenpflichten, die über das gesamte Dauerschuldverhältnis hinweg bestehen und deren Verjährung erst mit dem Ende des Dauerschuldverhältnisses zu laufen beginnt (BGH, NJW 2012, 917, 919). Dazu zählt unter anderem der Anspruch auf Neuberechnung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 494 Abs. 5 BGB. Gleiches gilt für den Auskunftsanspruch nach § 666, 2. Alt. BGB (BGH, a.a.O.).

C. Anspruch auf eine dauernde positive Leistung

Eine weitere Fallgruppe bilden Ansprüche auf eine so genannte positive Leistung. Deren besonderes Merkmal besteht darin, dass sie nicht auf eine einmalige Leistungshandlung, sondern auf ein dauerhaftes Handeln ausgerichtet sind. Dazu zählt z.B. der Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Arbeitsleistung. Auch zählt dazu der Anspruch des Mieters auf Gebrauchsgewährung durch den Vermieter nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch hier besteht Einigkeit, dass während des Laufs des Schuldverhältnisses keine Verjährung eintreten kann.

D. Die These vom Stammrecht

Schließlich gilt es zu beachten, dass nach Auffassung des BGH das so genannte Stammrecht bei Dauerschuldverhältnissen mit wiederkehrenden Leistungen der Verjährung unterliegt. Das hat etwa für Rentenzahlungen Bedeutung.

Folge der These vom Stammrecht kann es sein, dass bei wiederkehrenden Leistungen und einer Zahlungsunterbrechung über drei Kalenderjahren die Ansprüche auch für die Zukunft verloren gehen (Eichel, NJW 2015, 3265, 3269). Das würde selbst dann gelten, wenn die Laufzeit des Vertrages mehrere Jahrzehnte beträgt (Eichel, a.a.O., m.w.N.).

(Letzte Aktualisierung: 14.12.2015)

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