Startseite | Stichworte | Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/zivilrecht-zivilprozessrecht/vertrag-mit-schutzwirkung-zu-gunsten-dritter
Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter steht neben dem eigentlichen Vertrag zu Gunsten Dritter (siehe dazu § 328 BGB). Beim Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter handelt es sich um eine besondere Art der Berechtigung eines Dritten, der selbst nicht Partei des Vertrages ist, dessen Schutzwirkung er für sich reklamiert.

Das Wesen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter besteht in Folgendem: Der Anspruch auf die geschuldete vertragliche Leistung steht an sich allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen kann.

BGH, Urt. v. 09.07.2020 – IX ZR 289/19, NJW 2020, 3169 = L&L 2020, 801 [Einbeziehung eines Dritten in einen Anwaltsvertrag – hier verneint]:

„aa) Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne eine ausdrückliche Regelung Schutzwirkungen zu Gunsten eines Dritten, sofern sich dies aus einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrages ergibt. Hierzu müssen nach ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Rechtsanwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Beratungsvertrages haben. Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – IX ZR 252/15 , BGHZ 211, 251 Rn. 16 f mwN).

Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund dieser Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1983 – IVa ZR 20/82 , NJW 1984, 355, 356). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 20. April 2004 – X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6 ).“

BGH, Urt. v. 07.12.2017 – VII ZR 204/14:

„Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.“

(Letzte Aktualisierung: 18.12.2020)