Vollmacht
Darunter versteht man eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht. Nach § 166 Abs. 2 BGB gilt:
„Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.“
(Letzte Aktualisierung: 21.08.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt