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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Wegerecht

Das Wegerecht ist eine Ausprägung der Grunddienstbarkeit und somit ein beschränkt dingliches Recht. Es gibt dem jeweiligen Eigentümer des „herrschenden“ Grundstücks das Recht das Grundstück eines Dritten zu überqueren. Dabei ist die Ausgestaltung begrenzbar, sodass etwa die Querung auf Kfz bis max. 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht, Fahrräder oder auch nur zu Fuß beschränkt werden kann.

Für die Auslegung welchen Inhalt das Recht hat, ist regelmäßig das Grundbuch entscheidend.

Ebenfalls kann das Recht bedingt oder befristet erteilt werden.

Siehe auch BGH, Urt. v. 24.01.2020 – V ZR 155/18, NJW 2020, 1360. In der Pressemitteilung des Gerichts Nr. 12/2020 heißt es:

„Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat (…) entschieden, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.“

(Letzte Aktualisierung: 07.05.2020)