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Streitwertkatalog Arbeitsrecht

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Streitwertkatalog Arbeitsrecht

Stand: 29. September 2020

 

Abmahnung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.01.2013 – 1 Ta 169/12:

„1. Der Antrag auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

2. Folgen mehrere Abmahnungen relativ kurzfristig aufeinander, ist die erste Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit 1/3-Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

3. Eine Ausnahme von Ziff. 2 besteht dann, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Sachzusammenhang besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt werden. In diesen Fällen können die Folgeabmahnungen auch mit einem geringeren Streitwert als jeweils 1/3 bewertet werden.“

Allgemeiner Feststellungsantrag / Allgemeiner Fortbestandsfeststellungsantrag

LAG Hessen, Beschl. v. 01.08.2014 – 1 Ta 139/14:

Wird ein allgemeiner Feststellungsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag gestellt, hat er keinen zusätzlichen Wert, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht.

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2018 – 5 Ta 99/18:

„Ob der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag mit einem Monatsverdienst oder ebenfalls im Lichte des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bewerten ist, kann dahinstehen, denn er wirkt sich im Hinblick auf den bereits mit dem Höchstwert gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG veranschlagten punktuellen Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 im Ergebnis nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (erkennende Kammer 27. November 2014 – 5 Ta 168/14 – in Übereinstimmung mit I.17.2 des Streitwertkatalogs 2018).“

Antragshäufung

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.10.2018 – 5 Ta 126/18:

„Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 23. Aufl. § 22 RVG Rn 3 mwN) führt eine Antragshäufung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 45 GKG, also insbesondere, wie hier, bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, grundsätzlich zu einer Werteaddition. Allerdings ist auch im Rahmen des § 22 RVG der in § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden, wonach eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. dazu im Einzelnen BGH 10. März 2011 – VII ZB 3/10 – juris Rn 13LAG Düsseldorf 12. Januar 2009 – 6 Ta 580/08 – juris Rn 40LAG Köln 4. Juni 2007 – 9 Ta 104/07 – juris Rn 13LAG Nürnberg 30. September 2004 – 6 Ta 27/04 – juris Rn 3 jew. mwN), also von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist. Nach der in der Rechtsprechung entwickelten „Identitätsformel“ (BGH 8. August 2017 – X ZR 101/16; 6. Oktober 2004 – IV ZR 287703 – jew. juris) besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge und beide Anträge auf dasselbe Interesse gerichtet sind (so auch erkennende Kammer 14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 – juris).“

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung

LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.03.2020 – 2 Ta 35/20:

„Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und hilfsweise einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist ist ebenso wie bei Kombination mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung insgesamt mit höchstens der Vergütung für ein Vierteljahr zu bewerten (vgl. Ziff. I Nr. 21.1. Streitwertkatalog).“

Auskunft (§ 15 DSGVO)

LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 – 2 Ta 76/20:

„Der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO beträgt 500,00 Euro, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (wie LAG Düsseldorf 16.12.2019 – 4 Ta 413/19).“

Beendigungszeitpunkt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.03.2019 – 7 Ta 27/19 m. zust. Anm. Frahm, DB 2019, 1513:

„Eine vergleichsweise Vereinbarung der Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt (auch bei der Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages) nicht zu einem Vergleichsmehrwert (vgl. I.25.1.2 des Streitwertkatalogs 2018).“

Ehrverletzende Äußerungen (Unterlassung/Widerruf)

LAG Nürnberg, Beschl. v. 03.06.2020 – 2 Ta 57/20:

„Ist vorrangiges Ziel einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen, diese in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwenden zu dürfen, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert einer solchen Unterlassungs- und Widerrufsklage ist auf ein Vierteljahreseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers begrenzt.“

Eingruppierung

LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 05.07.2018 – 5 Ta 77/18:

„Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen und wiederkehrende Leistungen ist kein Abschlag vorzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.“

Einigungsgebühr (Pkh-Mehrwertvergleich)

LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.01.2019 – 5 Ta 67/18:

„Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin steht wegen des abgeschlossenen Mehrvergleichs auch eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) zu.

1.

Es ist umstritten, welche anwaltlichen Gebühren der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt bei der vergleichsweisen Erledigung nicht rechtshängige Gegenstände in einem gerichtlichen Vergleich verlangen kann.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Nach Nr. 1003 RVG-VV betragen die Gebühren nach Nr. 1000 bis 1002 RVG-VV 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV gilt diese Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 auch dann, wenn über Verfahrensgegenstände zugleich ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrages i. S. d. Nr. 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Dabei stehen die Nummern 1000 (1,5-fach), 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 (1,0-fach) und 1003 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 (1,5-fach) RVG-VV in einem Grundsatz – Ausnahme – Rückausnahmeverhältnis (LAG Schleswig-Holstein, 11.04.2017 – 5 Ta 36/17 -; LAG Baden-Württemberg, 27.04.2016; 5 Ta 118/15, juris).

2.

Nach einer Ansicht greift die Ausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG-VV mit der Folge der Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 ein. Kommt der gerichtlich protokollierte Vergleich erst nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage zu Stande, wurde nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt i. S. d. 2. Alternative in Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV (LAG München, 02.11.2016, 6 Ta 287/16LAG Nürnberg, 25.06.2009, 4 Ta 61/09LAG Hamm, 31.08.2007, 6 Ta 402/07LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015, 5 Ta 51/15, jeweils veröffentlicht in juris; vgl. Übersicht bei Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, RVG, 23. Aufl. 2017, § 48 Rdnr. 170 ff. m. w. N.).

3.

Nach einer sich mittlerweile abzeichnenden überwiegenden anderen Ansicht wird angenommen, dass bei der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs dem beigeordneten Rechtsanwalt sämtliche mit dem Vergleichsschluss anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dabei werden vor allem der Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe sowie die Verfahrensökonomie in den Vordergrund gestellt (LAG Baden-Württemberg, 27.04.2016, 5 Ta 118/15LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2018, 17 Ta (Kost) 6133/17LAG Hamm, 03.08.2018, 8 Ta 653/17 unter Bezugnahme auf BGH, 17.01.2018, XII ZB 248/16, jeweils veröffentlicht in juris).

4.

Die Beschwerdekammer folgt der zuletzt genannten Auffassung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 16.04.2018 (17 Ta (Kost) 6133/17) zu Recht auf den Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe abgestellt.“

Folgekündigung

LAG Hessen, Beschl. v. 01.08.2014 – 1 Ta 139/14:

„Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Führt die weitere Kündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, errechnet sich der Wert für jede Folgekündigung aus der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch in Höhe der Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird.“

Freistellung / Freistellungsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.03.2019 – 7 Ta 27/19 m. zust. Anm. Frahm, DB 2019, 1513:

„Eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich ist nur dann mit bis zu einer Monatsvergütung zu bewerten, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (vgl. I. 25.1.4. des Streitwertkatalogs 2018). In der Regel handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine Gegenleistung des Arbeitgebers im Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

Mehrere Anträge

Siehe die Ausführungen zum Stichwort Antragshäufung.

Mehrere Kündigungen

LAG Nürnberg, Beschl. v. 03.03.2020 – 2 Ta 10/20

„Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, kombiniert mit einer allgemeinen Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, gegen eine Probezeitkündigung mit dem Argument, der Arbeitgeber habe keinen Grund für die Kündigung, so ist nicht nur die Dauer der Kündigungsfrist im Streit. Als Gegenstandswert ist daher regelmäßig die Vergütung für ein Vierteljahr festzusetzen.“

LAG Düsseldorf, Beschl. v. 08.05.2018 – 4 Ta 124/18:

„Werden im selben Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine – gesondert ausgesprochene – vorsorgliche ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Streitwert jedenfalls dann einheitlich mit höchstens einem Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bewerten, wenn die Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (ebenso Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 21.1).“

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2018 – 5 Ta 99/18:

„Der Kündigungsschutzantrag betreffend die zweite ordentliche Kündigung vom 06.12.2017 erhöht den Streitwert um einen weiteren Quartalsverdienst von 4.800,00 €, weil diese Kündigung nach dem Vortrag des Klägers gegenüber derjenigen vom 03.11.2017 eine Bestandsverlängerung um über 3 Monate bewirkte.“

Probezeit (Kündigung)

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.03.2019 – 26 Ta (Kost) 6018/19:

„Der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer ist mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, wenn nicht ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird (ständ. Rspr., vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg 6. August 2014 – 17 Ta (Kost) 6068/14).“

Punktueller Bestandsschutzantrag

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2018 – 5 Ta 99/18:

„Die gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgte Bewertung des punktuellen Bestandsschutzantrags betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 mit einer Quartalsvergütung des Klägers von 4.800,00 € ist zutreffend und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (27. November 2014 – 5 Ta 168/14 –) und den Empfehlungen I.20 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2018 NZA 2018, 497 ff.).“

Sprinterklausel

Siehe unsere Ausführungen zum Stichwort Turboklausel.

Stufenklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.01.2017 – 5 Ta 221/16:

„Bei einer Stufenklage ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar nach § 44 GKG der werthöhere. Soweit der Zahlungsantrag noch nicht beziffert ist, ist auf die geäußerte Erwartung der klagenden Partei abzustellen (Ziff. II 10.3 des Streitwertkatalogs idF vom 05.04.2016).“

Terminsgebühr

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.11.2018 – 5 Ta 117(18:

„1. Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG verlangt regelmäßig, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben.

2. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt nicht schon eine Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG dar und kann für sich allein keine fiktive Terminsgebühr auslösen.“

Turboklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. 14.03.2019 – 7 Ta 27/19:

„Eine vergleichsweise Vereinbarung der Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt (auch bei der Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages) nicht zu einem Vergleichsmehrwert (vgl. I.25.1.2 des Streitwertkatalogs 2018).“

LAG München, Beschl. v. 08.02.2018 – 7 Ta 55/17:

„Ein Mehrvergleich liegt auch dann vor, wenn der Vergleich einen bislang nicht streitigen Anspruch unter Veränderung oder Gestaltung seines Inhalts einbezieht. Eine solche Regelung ist Teil der Gesamtlösung zur Beilegung des Rechtsstreits und damit Teil des gerichtlichen Vergleichs. Maßgeblich für den Wert eines Vergleichs sind allein die Gegenstände, auf die sich seine Regelungen erstrecken. Wird über den Streitgegenstand des Verfahrens hinaus eine weitere Regelung zwischen den Parteien getroffen, so ist diese bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, welche Motive die Parteien zu der entsprechenden Regelung bewegt haben. Keinen Mehrwert hat ein Vergleich insoweit, wie unstreitige Ansprüche einer Partei lediglich zur Klarstellung mit angeführt werden.“

Veränderung des Beendigungszeitpunkts

Siehe dazu unsere Ausführungen zum Stichwort Beendigungszeitpunkt.

Vergütungsabrechnung

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2018 – 5 Ta 99/18:

„Der Antrag auf Vergütungsabrechnung ist als uneigentlicher Hilfsantrag im Verhältnis zum Zahlungsantrag für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Von seiner Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird. Er wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird.“

Vermögensrechtliche Streitigkeiten

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2018 – 5 Ta 99/18:

„Die Wertbemessung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Partei. Bei divergierendem Vortrag ist deshalb auf deren Angaben abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind (hier: Zeitpunkt des Zugangs mehrerer Kündigungen).“

Vorläufige Weiterbeschäftigung

LAG Nürnberg, Beschl. v. 04.08.2020 – 2 Ta 84/20:

„Über einen im Bestandsstreit hilfsweise gestellten Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung treffen die Parteien nur dann eine bei der Streitwertfestsetzung nach § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigende Regelung, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist.“

Wiederkehrende Leistungen

LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 05.07.2018 – 5 Ta 77/18:

„Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen und wiederkehrende Leistungen ist kein Abschlag vorzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.“

Zustimmung des Betriebsrats (§ 99 BetrVG)

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.10.2018 – 5 Ta 126/18:

„Der Hauptantrag der Arbeitgeberinnen gemäß § 99 BetrVG auf Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der namentlich benannten Mitarbeiterin ist mit 5.000,00 € zu bemessen.“

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