Abhängige Beschäftigung von Piloten bei Eingliederung in die Betriebsorganisation von Ryanair
Den Möglichkeiten, Piloten als selbständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt entschied das LSG Berlin-Brandenburg am 21.1.2026 – L 16 BA 48/23. Die zur Begründung einer Selbständigkeit gewählte Vertragsgestaltung lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu.
Der Fall:
Die klagende Limited Company mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland stellte der Fluggesellschaft Ryanair Piloten zur Verfügung, die von deutschen Flugbasen aus eingesetzt wurden. Grundlage hierfür war ein Vertrag, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, ein Verzeichnis über einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf die Ryanair exklusiven Zugriff hatte. Die Poolmitglieder sollten jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr erbringen.
Die Klägerin wiederum schloss mit den Piloten selbst Verträge, beziehungsweise mit in Irland registrierten Gesellschaften, deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten waren. Darin verpflichteten sich die einzelnen Piloten bzw. Ltds. gegenüber der Klägerin, Ryanair zur Verfügung zu stehen bzw. die vertraglich vereinbarten Flugstunden durch den jeweils benannten Piloten als Firmenvertreter bei Ryanair zu erbringen. Die Vergütung der Pilotentätigkeit erfolgte – nach Abzug einer Gebühr – durch die Klägerin an die einzelnen Piloten bzw. die Ltds. nach den Vorgaben von Ryanair.
Gegen die Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund obsiegte die Klägerin vor dem Sozialgericht. Nicht die Klägerin sei Arbeitgeberin der Piloten und damit Beitragsschuldnerin gewesen, sondern vielmehr Ryanair selbst. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen.
Die Entscheidung:
Das LSG hat auf die Berufung der DRV die Entscheidung des SG im Wesentlichen bestätigt.
Die Piloten sind ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen. Sie sind in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und haben ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direkt angestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans von Ryanair ausgeübt. Unternehmerische Freiheiten haben ihnen nicht zugestanden. Die „Zwischenschaltung“ der Ltds. hat hieran nichts geändert.
Die Klägerin ist aber nicht Arbeitgeberin dieser abhängig Beschäftigten – auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit Ryanair bzw. einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung – und damit auch nicht Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge, sondern lediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Entgelte. Sie kann daher auch nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden.
Hinweis:
Die Gesamtforderung der DRV, hinsichtlich derer noch ein weiteres Verfahren bei dem SG Berlin anhängig ist, beträgt insgesamt ca. 7.400.000 €.
