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Anerkenntnisähnliche Wirkung von Ratenzahlungen auch an den nicht „richtigen“ Gläubiger
Anerkenntnisähnliche Wirkung von Ratenzahlungen auch an den nicht „richtigen“ Gläubiger

Anerkenntnisähnliche Wirkung von Ratenzahlungen auch an den nicht „richtigen“ Gläubiger

Eine wortlautgetreue Anwendung des § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB kommt im Rahmen des § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB X nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich erschließt sich nur aus dem Sinn der Vorschrift: Sie sieht den Schuldner dann nicht als durch die Vorschriften der Verjährung schutzbedürftig an, wenn er durch eigene Handlungen unmissverständlich klarstellt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht. Diese Sicht der Vorinstanz hat das BSG am 05.03.2026 bestätigt, B 7 AS 15/24.

Der Fall:

Der Kläger leistete von September 2011 bis Dezember 2018 Ratenzahlungen an die Bundesagentur für Arbeit auf bestandskräftige Erstattungsforderungen eines Jobcenters aus dem Bereich SGB II. Die Zahlungen leistete der Kläger. Streit entstand darüber, ob die Forderungen inzwischen verjährt waren oder ob die Zahlungen einen Neubeginn der Verjährung bewirkt hatten. Denn § 50 Absatz 4 SGB X bestimmt für Erstattungsansprüche grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

Die Entscheidung:

Das BSG bestätigte die Klageabweisung mit Hinweis auf eben diese Vorschrift. Denn dieselbe Vorschrift ordnet zugleich an, dass für Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß gelten. Nach § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

Das LSG hatte schon deutlich gemacht, dass § 212 BGB in diesem Bereich nicht rein schematisch, sondern nach seinem Sinngehalt heranzuziehen ist. Entscheidend sei, ob das Verhalten des Schuldners unmissverständlich erkennen lasse, dass er den Anspruch als bestehend ansieht. Das BSG hat diese Betrachtung nun aufgegriffen und den Ratenzahlungen bis Dezember 2018 grundsätzlich die Wirkung anerkennungsgleicher Handlungen zugesprochen und ausdrücklich klargestellt, dass es nicht entgegensteht, wenn Absender der Zahlungsaufforderungen und Forderungsaufstellungen die Bundesagentur für Arbeit war und der Kläger seine Zahlungen an diese Stelle als Dritte erbracht hat. Maßgeblich ist nicht allein, auf welches Konto überwiesen wird oder welche Behörde administrativ auftritt, sondern, ob ein Verhalten vorliegt, das sich sachlich auf die titulierten oder festgesetzten Forderungen bezieht.