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Anordnung einer Begutachtung über die Geeignetheit zum Führen eines Kfz wegen COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung?)

Anordnung einer Begutachtung über die Geeignetheit zum Führen eines Kfz wegen COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung?)
Frage des Tages
03.07.2020

Anordnung einer Begutachtung über die Geeignetheit zum Führen eines Kfz wegen COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung?)

Ja, eine solche Anordnung kann – je nach Stadium einer COPD – erfolgen. Siehe dazu auch OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.2020 – 2 PA 64/20:

Die Anordnung ist materiell-rechtmäßig erfolgt. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte von dem Kläger die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen, weil die bei dem Kläger unstreitig vorliegende Erkrankung an der Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) im Stadium GOLD IV Bedenken gegen die körperliche Fahreignung begründet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken in diesem Sinne insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 11.3 der Anlage 4 zur FeV ist dies bei einer schweren Lungen- und Bronchialerkrankung mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik der Fall. Nach Nr. 3.8 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 31.12.2019, veröffentlicht unter www.bast.de) sind durch schwere Erkrankungen der Bronchien und der Lungen Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik zu erwarten, die in fortgeschrittenen Stadien infolge einer Gasaustauschstörung (respiratorische Globalinsuffizienz) sowie durch plötzliche Hustensynkopen die Fähigkeit, den gestellten Anforderungen bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerecht zu werden, aufheben oder doch erheblich einschränken können. Die bei dem Kläger diagnostizierte COPD GOLD IV stellt ohne Zweifel eine schwere Lungen- und Bronchialerkrankung in diesem Sinne dar, die eine weitere ärztliche Abklärung der genannten Auswirkungen auf das kardiovaskuläre System des Klägers rechtfertigt. Die COPD ist eine chronische Erkrankung der Lunge mit einer dauerhaften Verengung der Atemwege infolge der Entzündung der Atemwege und einer fortschreitenden Zerstörung des Lungengewebes. Das Stadium der GOLD 4 stellt das Endstadium der COPD dar. Die Erkrankten leiden typischerweise unter schwerer Atemnot und Husten. Zusätzlich können Herz-Kreislauf-Probleme durch eine Sauerstoffunterversorgung anderer Organe auftreten. Die Lungenfunktion liegt bei weniger als 30% des Normalwertes (vgl. https://www.leichter-atmen.de/copd-4, abgerufen am 24.04.2020). Bei dieser Sachlage ist die Aufforderung an den Kläger, sich zur weiteren Abklärung der Auswirkungen der Erkrankung auf die körperliche Fahreignung einer Begutachtung zu unterziehen, verhältnismäßig. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich.

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Volkan Özkara
Rechtsanwalt

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