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Antrag auf Kurzarbeitergeld als formlose Anzeige über Arbeitsausfall

ETL Rechtsanwälte setzen sich erfolgreich gegenüber der Bundesagentur für Arbeit durch
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30.09.2021 — zuletzt aktualisiert: 04.10.2021

Antrag auf Kurzarbeitergeld als formlose Anzeige über Arbeitsausfall

ETL Rechtsanwälte setzen sich erfolgreich gegenüber der Bundesagentur für Arbeit durch

Gemäß § 99 SGB III ist Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Das ist Voraussetzung für die Erstattung von Kurzarbeitergeld (Kug), welches der Arbeitgeber ab dem Monat der Anzeigenerstattung für in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer beantragen kann.

Im vorliegenden Fall endete der Zeitraum des angezeigten Arbeitsausfalls. Der Arbeitgeber hätte für über den Zeitraum hinausgehendes Kurzarbeitergeld eine neue Anzeige über Arbeitsausfall erstatten müssen. Diese Anzeige ging jedoch nicht rechtzeitig ein, der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes war aber nachweislich eingegangen.

Zunächst lehnte die Bundesagentur für Arbeit die Erstattung des Kurzarbeitergeldes mangels Vorliegen einer rechtswirksam erstatteten Anzeige über Arbeitsausfall ab. Im Rahmen des durch die ETL Rechtsanwälte Halle (RAin Hochheim)  geführten Widerspruchsverfahrens wurde die Umdeutung des Kug-Antrags in eine Anzeige über den Arbeitsausfall angeregt. Dieser Rechtsauffassung folgte nun auch die Bundesagentur für Arbeit und wertete den Antrag zugunsten des Widerspruchsführers als formlose Anzeige für den Monat, in welchem der Antrag einging. Der Widerspruch hatte insofern Erfolg. Eine Pflicht zur Umdeutung ergibt sich aus § 14 SGB I in Verbindung mit § 16 SGB I.

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Annette Hochheim
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht

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