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Bundesrat billigt Sozialschutz-Paket

Aktuelles
07.04.2020

Bundesrat billigt Sozialschutz-Paket

Der Bundesrat hat dem Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) am 27.03.2020 zugestimmt. Das Gesetz ist noch am selben Tag in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 14 S. 575 ff).

Die wichtigsten  Änderungen im Überblick:

1. Grundsicherung

§ 67 SGB II regelt das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus. Danach wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Bedarfe für Unterkunft und Heizung gelten für  die  Dauer  von  sechs  Monaten  als  angemessen.  Für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung kein erneuter Antrag erforderlich.  Der  zuletzt  gestellte  Antrag  gilt  insoweit  einmalig  für  einen  weiteren  Bewilligungszeitraum  fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Diese Regelungen gelten für Bewilligungszeiträume vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020. Die Bundesregierung wird ermächtigt, diesen Zeitraum längstens bis zum 31.12.2020 zu verlängern.

2. Kurzarbeitergeld

Gemäß § 421c  SGB III wird in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31. Oktober Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen  Beschäftigung  zusammen  mit  dem  Kurzarbeitergeld  und  dem  verbliebenen  Ist-Entgelt  aus  der  ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.

3. Kurzfristige Beschäftigung

§ 115 SGB 4 wird neu gefasst:

Vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.10.2020 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

4. Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze

In der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro (bislang 6.300 Euro) nicht überschritten wird. Für Flexi-Renten (Arbeit über das reguläre Rentenalter hinaus für Zuschläge zum Rentenanspruch) wird der Hinzuverdienstdeckel ausgesetzt.

5. Kinderzuschlag

Mit dem Kinderzuschlag (KiZ) steht Familien mit kleinem Einkommen eine Unterstützung in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, zusätzlich zum Kindergeld. Als kleines Einkommen gilt nach der Hintergrundmeldung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.03.2020 für eine Familie mit zwei Kindern und Wohnkosten von 700 Euro ein Nettoeinkommen von bis ca. 2.400 Euro. Im Rahmen der Corona-Krise wird der Kinderzuschlag nun zu einem Notfall-KiZ angepasst. Bei Anträgen auf Kinderzuschlag, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 gestellt werden, wird das Einkommen der Eltern nicht anhand der letzten sechs Monate, sondern nur anhand des letzten Monats vor Antragstellung geprüft. Für Anträge im April ist also das Einkommen aus März relevant. Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. „Erhebliches“ Vermögen liegt in der Regel dann vor, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Bei einer Familie mit zwei Kindern wären das 120.000 Euro.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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