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Corona-Entschädigung bei Betriebsschließung durch Allgemeinverfügung in den Bundesländern?

Antrag nach § 56 IfSG fristwahrend stellen!
Aktuelles
10.06.2020

Corona-Entschädigung bei Betriebsschließung durch Allgemeinverfügung in den Bundesländern?

Antrag nach § 56 IfSG fristwahrend stellen!

Im Zusammenhang mit den flächendeckenden Betriebsschließungen, die ohne Feststellung einer Infektion oder eines Infektionsverdachtes im Unternehmen durch Allgemeinverfügungen angeordnet wurden, wird gelegentlich auch von staatlichen Stellen behauptet, es gäbe keine Entschädigung. Die Betroffenen werden auf die deutlich bescheideneren Soforthilfen verwiesen. Die Auffassung entspricht zwar dem Gesetzeswortlaut.  Allerdings führt Corona nicht nur gesundheitspolitisch zu einer sich dynamisch entwickelnden Situation.

Bei näherem Hinsehen sprechen gute Gründe dafür, dass die Entschädigung nach § 56 IfSG über den engen Wortlaut hinaus auch den gesund geschlossenen Unternehmen zu gewähren ist.

Allen betroffenen Unternehmern und ihren Beratern kann nur empfohlen werden, die Entschädigungsanträge innerhalb der Frist des § 56 IfSG (§ 56 Abs. 11 IfSG) zu stellen.

An der juristischen Corona-Front zur notfalls gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen auf Entschädigung stehen die ETL-Anwälte bereit.

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