Die Anmeldung einer Verschmelzung bedarf einer Schlussbilanz
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat wie folgt entschieden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2024, 3 Wx 181/23, DB 2024, 1742):
„Die Verschmelzung einer GmbH kann nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn eine im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits existente Schlussbilanz des zu übertragenden Rechtsträgers vorliegt. Ob die Bilanz dem Registergericht bereits mit der Anmeldung vorgelegt oder nachgereicht wird, ist unerheblich.“
Eine Schlussbilanz, die erst nach der Handelsregisteranmeldung erstellt worden ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG nicht.