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Die geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen ist derzeit keine Kassenleistung

Die geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen ist derzeit keine Kassenleistung
Aktuelles
15.11.2023

Die geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen ist derzeit keine Kassenleistung

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19.10.2023 – B 1 KR 16/22 R – entschieden, dass der Anspruch auf Kostenübernahme für geschlechtsangleichende Operationen von Versicherten, die sich weder als weiblich noch als männlich empfinden (non-binäres Geschlecht), von einer Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abhängt. Bisher fehlt eine solche Empfehlung.

Die klagende Person wurde als biologische Frau geboren, empfindet sich jedoch weder als Frau noch als Mann. Sie ließ ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten (rund 5000 Euro) für die Entfernung der weiblichen Brust, um nicht als Frau wahrgenommen zu werden. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. In der Zwischenzeit wurde die Operation durchgeführt. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Kostenerstattung, das Landessozialgericht wies die Klage ab.

Das Bundessozialgericht entschied, dass körpermodifizierende Operationen bei Trans-Personen Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode sind. Die Anerkennung dieser Methode muss zuerst durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erfolgen, bevor Versicherte die Kosten von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen können. Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezog sich auf klare Erscheinungsbilder des weiblichen und männlichen Geschlechts. Die aktuellen medizinischen Leitlinien berücksichtigen dagegen die Vielfalt aller Geschlechtsidentitäten, einschließlich non-binärer Identitäten. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten dritten Geschlecht.

Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer geschlechtsangleichenden Operation werden nicht objektiv festgelegt, sondern „partizipativ“ zwischen der Trans-Person und den Behandelnden getroffen. Diese Methode unterscheidet sich von anderen Behandlungsverfahren. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist nun dafür verantwortlich, die sachgerechte Anwendung der neuen Methode sowie ihre Wirksamkeit und Qualität zu bewerten, um betroffene Personen vor irreversiblen Fehlentscheidungen zu schützen. Der Senat erwägt Vertrauensschutz für bereits begonnene Behandlungen von Transsexuellen.

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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