Eintritt des Verzuges ohne Mahnung?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu 1.) wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 20.04.2023 – I ZR 140/22):
„Erklärt der Schuldner noch vor Fälligkeit, dass er nicht rechtzeitig leisten könne, würde es eine reine Förmelei darstellen, den Eintritt des Verzugs von einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit abhängig zu machen, der der Schuldner seinen Erklärungen zufolge ohnehin nicht Folge leisten kann. In einem solche Fall ist eine Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich.“