Fahrerlaubnisentzug rechtfertigt Kündigung eines Außendienstmitarbeiters
Bei einem ausschließlich im Außendienst eingesetzten Arbeitnehmer kann der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres eine personenbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, wenn die Tätigkeit ohne eigenes Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erbracht werden kann und keine zumutbaren milderen Mittel zur Weiterbeschäftigung bestehen. Das entschied das ArbG Nordhausen am 7.5.2026 – 3 Ca 1094/25.
Der Fall:
Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Für seine Tätigkeit nutzte der Kläger einen auch privat nutzbaren Dienstwagen.
Die Tätigkeit des Klägers bestand im Anfahren zahlreicher Supermärkte, dem Auf- und Abbau von Warendisplays sowie deren Bestückung und Pflege. Die Einsatzorte waren regelmäßig nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Dem Kläger war die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen worden. Hierüber informierte er die Beklagte zunächst nicht und führte weiterhin Einsätze durch.
Erst später teilte der Kläger das Fehlen der Fahrerlaubnis mit und verlangte Entgeltfortzahlung. Die Beklagte lehnte dies wegen fehlender Leistungsfähigkeit ab und kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden nicht.
Der Kläger hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Trotz Fahrerlaubnisentzugs habe er seine Tätigkeit mittels Ersatzfahrern, insbesondere seines Vaters und eines Bekannten, sowie gegebenenfalls unter Nutzung seines Privatfahrzeugs ohne Mehrkosten erbringen können.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Der einjährige Entzug der Fahrerlaubnis stellte einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, da der Kläger seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ohne Fahrerlaubnis nicht ausüben kann. Seine Tätigkeit besteht vollständig im Außendienst. Das Führen eines Kraftfahrzeugs ist wesentlicher Bestandteil der Arbeitsleistung.
Die Kündigung war zudem verhältnismäßig. Mildere Mittel standen der Beklagten nicht zur Verfügung. Sie musste weder den Vater des Klägers noch dessen Bekannten als dauerhafte Fahrer akzeptieren. Das Arbeitsverhältnis ist auf höchstpersönliche Leistungserbringung gerichtet.
