Familienversicherung trotz Minijob? Rente und Nebenjob können zum Verlust der kostenlosen Krankenversicherung führen
Viele gesetzlich Versicherte gehen davon aus, dass ein kleiner Nebenjob oder Minijob problemlos neben einer beitragsfreien Familienversicherung ausgeübt werden kann. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Insbesondere bei Rentnern kann die Kombination aus gesetzlicher Rente und zusätzlichem Arbeitsentgelt dazu führen, dass die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht mehr erfüllt sind.
Das Landessozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11.09.2026 (Az. L 1 KR 12/26) bestätigt, dass eine Familienversicherung rückwirkend beendet werden kann, wenn durch eine geringfügige Beschäftigung die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wird. Im entschiedenen Fall führte dies zunächst zu erheblichen Beitragsforderungen der Krankenkasse.
Wann ist eine kostenlose Familienversicherung möglich?
Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, Angehörige beitragsfrei über ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern.
Eine wichtige Voraussetzung betrifft das eigene Einkommen des Familienversicherten. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V darf das regelmäßige Gesamteinkommen eine gesetzlich festgelegte Grenze grundsätzlich nicht überschreiten.
Entscheidend ist dabei nicht nur ein einzelnes Einkommen. Maßgeblich ist vielmehr das Gesamteinkommen. Dazu können insbesondere Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Renteneinkünfte gehören. Im vom LSG Hamburg entschiedenen Fall mussten deshalb die gesetzliche Rente und das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet werden.
Für Familienversicherte bedeutet dies: Ein Minijob sollte nicht isoliert betrachtet werden. Auch wenn das Einkommen aus der Beschäftigung für sich genommen gering ist, kann die Kombination mit weiteren Einkünften zum Überschreiten der Einkommensgrenze führen.
Kann ein Minijob die Familienversicherung beenden?
Ja. Ein Minijob kann Auswirkungen auf die Familienversicherung haben.
Im entschiedenen Fall war der Kläger seit dem Jahr 2010 über seinen Lebenspartner familienversichert. Ab August 2017 bezog er eine gesetzliche Rente. Im März 2018 nahm er zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung auf. Die Krankenkasse erfuhr hiervon allerdings erst Jahre später.
Das LSG stellte darauf ab, dass bereits mit Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht mehr erfüllt waren. Rente und Arbeitsentgelt waren zusammenzurechnen. Dadurch wurde die damals geltende Einkommensgrenze überschritten. Die Familienversicherung endete deshalb bereits mit Ablauf des 19.03.2018.
Das Urteil zeigt damit ein in der Praxis wichtiges Problem: Nicht erst ein größerer Nebenverdienst kann zum Verlust der Familienversicherung führen. Auch ein vergleichsweise geringer Hinzuverdienst kann entscheidend sein, wenn bereits andere Einkünfte vorhanden sind.
Was passiert, wenn die Krankenkasse den Minijob erst Jahre später feststellt?
Besonders problematisch wird es, wenn die Krankenkasse erst nach mehreren Jahren erfährt, dass neben der Familienversicherung eine Beschäftigung aufgenommen wurde.
Genau dies war im Fall des LSG Hamburg geschehen. Die Krankenkasse hatte in den Jahren 2019 und 2020 Fragebögen zur Überprüfung der Familienversicherung versandt. Dort wurde lediglich die Rente angegeben; das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung wurde nicht angegeben. Erst im Jahr 2023 wurden entsprechende Entgeltunterlagen vorgelegt.
Die Krankenkasse beendete daraufhin die Familienversicherung rückwirkend zum 19.03.2018.
Zunächst berechnete sie für den Zeitraum von März 2018 bis Dezember 2023 Beiträge in Höhe von mehr als 60.000 Euro.
Das Beispiel macht deutlich, welche wirtschaftlichen Risiken eine ungeklärte Familienversicherung haben kann.
Müssen Änderungen des Einkommens der Krankenkasse mitgeteilt werden?
Das LSG Hamburg hat auch die Mitwirkungspflichten der Familienversicherten hervorgehoben.
Nach § 206 SGB V müssen Änderungen in den Verhältnissen, die für die Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht bereits durch Dritte gemeldet werden, der Krankenkasse unverzüglich mitgeteilt werden. Dazu gehören nach der Entscheidung auch Änderungen der Einkommensverhältnisse, wenn diese für die Familienversicherung relevant sind.
Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass die Krankenkasse bereits bei Einrichtung der Familienversicherung auf die Mitteilungspflicht hingewiesen hatte. Auch die später übersandten Fragebögen enthielten eine ausdrückliche Frage nach Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Das Gericht bewertete die unterlassene Mitteilung deshalb als grob fahrlässig.
Für Versicherte ist deshalb wichtig: Bei der Aufnahme eines Nebenjobs sollte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigung wegen ihrer geringen Höhe für die Familienversicherung ohne Bedeutung ist.
Familienversicherung bei Rente und Minijob: Was sollten Versicherte beachten?
Wer familienversichert ist und eine Rente bezieht oder eine Beschäftigung aufnehmen möchte, sollte die Einkommenssituation vorab prüfen.
Dabei sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Welche Einkünfte werden tatsächlich erzielt?
- Welche Einkünfte sind für das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV zu berücksichtigen?
- Wie hoch ist die maßgebliche Einkommensgrenze im jeweiligen Kalenderjahr?
- Liegt bereits eine Rente vor und kommt zusätzlich Arbeitsentgelt hinzu?
- Handelt es sich tatsächlich um eine geringfügige Beschäftigung?
- Welche Angaben wurden der Krankenkasse bisher gemacht?
- Wurde die Krankenkasse über die Aufnahme oder Änderung der Beschäftigung informiert?
Gerade bei älteren Familienversicherten kann die Kombination aus Altersrente und Nebenbeschäftigung problematisch werden. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Beschäftigung als „Minijob“ bezeichnet wird. Entscheidend ist die sozialversicherungsrechtliche und einkommensrechtliche Gesamtbetrachtung.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Das Urteil des LSG Hamburg bestätigt, dass die Krankenkasse eine Familienversicherung beenden kann, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies kann grundsätzlich auch für einen bereits zurückliegenden Zeitraum relevant werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung vorliegen.
Im konkreten Fall stützte das Gericht die rückwirkende Beendigung insbesondere darauf, dass die Kläger eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt hatten. Die Familienversicherung war deshalb nach Auffassung des Gerichts bereits mit Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung entfallen.
Für die Praxis bedeutet dies: Die Familienversicherung sollte nicht nur bei ihrer erstmaligen Einrichtung, sondern auch bei späteren Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig überprüft werden.
Wer neben der Familienversicherung arbeitet, eine Rente bezieht oder weitere Einkünfte erzielt, sollte insbesondere bei Fragebögen der Krankenkasse sorgfältig prüfen, welche Angaben erforderlich sind. Eine unvollständige Angabe kann Jahre später zu einer Überprüfung des Versicherungsstatus und zu Beitragsforderungen führen.
Was tun, wenn die Krankenkasse die Familienversicherung rückwirkend beendet?
- Wenn die Krankenkasse mitteilt, dass die Familienversicherung beendet worden sei, sollte zunächst geprüft werden, ab welchem Zeitpunkt die Krankenkasse den Wegfall der Familienversicherung annimmt und welche Einkünfte sie ihrer Entscheidung zugrunde legt.
- Daneben ist zu prüfen, ob die Einkommensgrenze tatsächlich überschritten wurde und welche Einkünfte bei der Berechnung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden dürfen.
- Besondere Bedeutung kann außerdem der Frage zukommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung zulässig ist.
- Wird gleichzeitig eine Beitragsforderung für mehrere Jahre erhoben, sollte auch diese gesondert überprüft werden. Hier ist u.a. die Verjährung relevant.
Fazit: Familienversicherung und Nebenjob sollten frühzeitig geprüft werden
Ein spezialisierter Anwalt für Sozialversicherungsrecht sollte hinzugezogen werden, wenn:
- eine Aufhebung der Familienversicherung angekündigt ist
- Beitragsnachforderungen der Krankenkasse im Raum stehen
- Widerspruchsfristen gegen Bescheide der Krankenkasse laufen
- sozialgerichtliche Verfahren erforderlich sind
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