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Findet das AGG auch auf Praktikanten Anwendung?
Findet das AGG auch auf Praktikanten Anwendung?

Findet das AGG auch auf Praktikanten Anwendung?

Ja, das ist möglich, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 23.11.2023 – 8 AZR 212/22 m. Anm. Darm-Tobaben in DB 2024, 1278). Im Leitsatz der Entscheidung des Gerichts heißt es:

„Dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG unterfallen auch Praktikanten, die iSv. § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.“