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Gibt es Kurzarbeitergeld für Betriebe bzw. Unternehmen, deren Sitz sich im Ausland befindet?

Gibt es Kurzarbeitergeld für Betriebe bzw. Unternehmen, deren Sitz sich im Ausland befindet?
Frage des Tages
21.05.2020

Gibt es Kurzarbeitergeld für Betriebe bzw. Unternehmen, deren Sitz sich im Ausland befindet?

Nach (freilich rechtlich unverbindlicher) Auskunft der Bundesagentur für Arbeit soll das nicht der Fall sein! Die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit schließen Kurzarbeitergeld für Unternehmen mit ausländischen Betriebssitz generell aus:

Die Gewährung von Kug ist nur an Arbeitnehmer in Betrieben möglich, die ihren Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III, also in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Betrieb ist der Antragsberechtigte. Dem Arbeitnehmer wird gesetzlich kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung von Kug-Ansprüchen eingeräumt. Deshalb haben auch Home-Office-Mitarbeiter ausländischer Firmen, die in Deutschland keinen Betrieb unterhalten keinen Anspruch auf Kug, selbst wenn diese nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (…).*

*Quelle: Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld (Kug), gültig ab 20.12.2018, Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III, Home-Office (97.2)

Die Weisungen sind nach unserer Auffassung rechtswidrig. § 95 SGB III lautet:

(…) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und4.der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist (…).

Anspruchsinhaber sind damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 S. 1 SGB III muss zwar vom Arbeitgeber erstattet werden. Die Anzeige als reine Willenserklärung ändert jedoch nichts am Charakter der Leistungen als Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung und Kommentierung (s. dazu z. B. Gagel/Bieback, 76. EL Dezember 2019, SGB III § 99 Rn. 21):

Der ArbG ist gegenüber den AN verpflichtet, die Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß zustellen (BAGE 70, 7173 = AP Nr. 110 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), insbes. der AA alle für die ordnungsgemäße Berechnung des Kug notwendigen Informationen zu geben (§ 95 Rn. 70). Eine Pflicht des ArbG zum Widerspruch gegen den Bescheid der AA zum Kug besteht gegenüber den betroffenen AN zumindest dann, wenn der Bescheid offensichtlich unzutreffend ist oder die/der AN den ArbG rechtzeitig auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der AA hingewiesen hat (so, aber etwas restriktiver LAG Chemnitz 30.8.2002 3 Sa 996/01 LAGE § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 27). Das BAG hält den ArbG nur in Ausnahmefällen für verpflichtet, Widerspruch und Klage zu erheben, auf jeden Fall dann nicht, wenn er die einer ständigen Verwaltungspraxis entsprechende Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung teilt (BAGE 70,7173 = AP Nr. 110 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!  Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unser Dienstleistungsangebot Prüfstelle Kurzarbeitergeld.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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