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Hat der Betriebsrat ein umfassendes Auskunftsrecht zu schwerbehinderten Arbeitnehmern, einschließlich leitender Angestellter?

Hat der Betriebsrat ein umfassendes Auskunftsrecht zu schwerbehinderten Arbeitnehmern, einschließlich leitender Angestellter?
Frage des Tages
20.04.2024

Hat der Betriebsrat ein umfassendes Auskunftsrecht zu schwerbehinderten Arbeitnehmern, einschließlich leitender Angestellter?

Ja, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschl. v. 09.05.2023 – 1 ABR 14/22 m. Anm. Vossen in DB 2024, 870). Im Leitsatz heißt es:

„Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX (…), die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten.

Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (…) vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist, stellt die Norm eine Rechtsgrundlage iSv. Art. 6 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO (…) dar. Der Umstand, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (…) den Vorgaben der Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO (…) nicht genügt, ist insoweit unerheblich.“

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Rainer Robbel
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Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
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