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Hortkosten des minderjährigen Kindes als Mehrbedarf?

Hortkosten des minderjährigen Kindes als Mehrbedarf?
Frage des Tages
01.02.2020

Hortkosten des minderjährigen Kindes als Mehrbedarf?

Das Amtsgericht (AG) Pforzheim hatte in seiner Entscheidung vom 22.02.2019 darüber zu befinden, ob sich ein unterhaltspflichtiger Vater an den Hortkosten für seine zwei minderjährigen Kinder zu beteiligen hat (AG Pforzheim, Beschl. v 22.02.2019 – 3 F 160/18).

Bei den Eltern handelte es sich um getrennt lebende Ehegatten. Die beiden gemeinsamen Kinder leben bei der Kindesmutter. Sowohl Mutter als auch Vater waren in Vollzeit berufstätig.

Die Kindesmutter nimmt den Kindesvater auf Übernahme der Hortkosten in Anspruch. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Hortkosten um einen Mehrbedarf handelt.

Der Kindesvater hingegen trägt vor, dass die Hortkosten nur entstehen, weil die Kindesmutter ihrer Berufstätigkeit nachgehen möchte und aus diesem Grund die nachmittägliche Fremdbetreuung der Kinder in Anspruch nimmt.

Nach Auffassung des Amtsgerichtes Pforzheim stellen Hortkosten keinen Mehrbedarf der Kinder dar. Diese Kosten sind der allgemeinen Betreuung der Kinder zuzuordnen. Diese sind grundsätzlich vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils zu leisten.

Die Kosten der Fremdbetreuung können nur dann als Mehrbedarf der Kinder anerkannt werden, wenn erzieherische Zwecke im Vordergrund stehen, so etwa weil ein besonderer pädagogischer Bedarf der Kinder oder eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Eltern vorliegen.

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Katja Seiffart
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

Mail: eisenach@etl-rechtsanwaelte.de


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