Ist das Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB?
Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 05.02.2024 – 3 StR 470/23).
Im Leitsatz der Entscheidung des BGH zu §§ 28, 153 StGB heißt es:
„Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal ´als Zeuge´ in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes persönliches Merkmal, auf welches die Norm keine Anwendung findet.“