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Ist die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke von der sog. Panoramafreiheit gedeckt?
Ist die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke von der sog. Panoramafreiheit gedeckt?

Ist die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke von der sog. Panoramafreiheit gedeckt?

Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2023 – 4 U 247/21). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) nicht gedeckt.“