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Ist eine Apotheken-Vertreterin sozialversicherungsfrei tätig?

Ist eine Apotheken-Vertreterin sozialversicherungsfrei tätig?
Frage des Tages
21.09.2020

Ist eine Apotheken-Vertreterin sozialversicherungsfrei tätig?

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Apotheker-Vertreterin sozialversicherungsfrei tätig sein kann (LSG NRW, Urt. v. 20.06.2020 – L 8 BA 6/18). In einer Pressemitteilung v. 11.09.2020 heißt es:

Arbeitet eine Apothekerin als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin, kann dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – als selbständige Tätigkeit  zu charakterisieren sein. (…). Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 20.06.2020 entschieden (Az. L 8 BA 6/18).

Die klagende Apothekerin betreibt eine Apotheke. Die beigeladene Apothekerin arbeitete dort im Rahmen kurzeitiger Vertretungen. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte nach einer Betriebsprüfung die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fest und forderte von der Klägerin Arbeitgeberbeiträge nach. Ihre dagegen gerichtete Klage wies das SG Detmold ab.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG den Statusfeststellungsbescheid nun aufgehoben. Die Beigeladene habe in ihrer Tätigkeit als Apothekenleiter-Vertreterin für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Denn sie sei nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen. Insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Weisungsgeberin habe sich nicht feststellen lassen.

Ein Weisungsrecht der Klägerin sei weder vertraglich vereinbart, noch tatsächlich ausgeübt worden. Die Beigeladene habe ihre Tätigkeit vielmehr im Wesentlichen frei gestalten können. Bereits die gesetzlichen Vorschriften zur Apothekenleitung und -vertretung schrieben eine vollständige inhaltliche Autonomie vor. Einschränkungen der Befugnisse der Beigeladenen hätten daher nicht vertraglich vereinbart werden können. Auch sei kein einseitiges Heranziehungsrecht der Klägerin bei einer ständigen Dienstbereitschaft der Bei-geladenen vereinbart worden.

In pharmazeutischer Hinsicht habe es kein Letztentscheidungsrecht der Klägerin im Rahmen eines „Hintergrunddienstes“ gegeben. Der Beigeladenen hätten uneingeschränkt sämtliche Befugnisse zur gesetzlich verankerten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten oblegen, insbesondere zu deren Einkauf, zur Leistung von Zahlungen vom Geschäftskonto, zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs einschließlich der Wahrnehmung von Arbeitgeberrechten und -pflichten gegenüber den Arbeitnehmern sowie zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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Raik Pentzek
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