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Kann ein Minderjähriger ohne familiengerichtliche Genehmigung eine in Polen angefallene Erbschaft ausschlagen?

Frage des Tages
17.07.2020

Kann ein Minderjähriger ohne familiengerichtliche Genehmigung eine in Polen angefallene Erbschaft ausschlagen?

Nein, meint das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2020 – 13 WF 66/20). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern bedarf auch dann – formell – der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung der Eltern Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 Abs. 1 und 2 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung – nicht Anwendung – des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
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Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

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