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Kann ich den Kindergeldbonus vom laufenden Unterhalt in Abzug bringen?

Kann ich den Kindergeldbonus vom laufenden Unterhalt in Abzug bringen?
Frage des Tages
04.09.2020

Kann ich den Kindergeldbonus vom laufenden Unterhalt in Abzug bringen?

Im Rahmen Corona-Hilfen für Familien wird ab September 2020 ein Kindergeldbonus als Aufschlag zum Kindergeld gezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 i.H.v. 200,00 EUR und im Oktober 2020 i.H.v. 100,00 EUR pro Kind mit dem staatlichen Kindergeld.

Aus dem Umstand, dass der Kinderbonus als Aufschlag zum Kindergeld gezahlt wird, folgt, dass auch dieser Betrag gemäß § 1612 b BGB zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf der Kinder anzurechnen ist. Im Ergebnis ist also ein Ausgleich zwischen den Eltern vorgesehen, der gegebenenfalls über eine Verrechnung mit den Unterhaltszahlungen durchgeführt werden kann.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt in einer Hintergrundmeldung vom 31.07.2020 hierzu nachfolgende Auskunft:

Wenn bei getrennt lebenden Eltern der andere Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird, dann darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten (also in der Regel 100 Euro im September und 50 Euro im Oktober) abziehen. Natürlich muss der andere Elternteil die Summe nicht von seiner Unterhaltsleistung abziehen, sondern kann den Unterhalt zahlen wie bisher. Oder er nutzt die Möglichkeit, selbst das Geld für das Kind auszugeben – zum Beispiel im Rahmen einer gemeinsamen Freizeitaktivität oder zum Kauf nötiger Dinge.

Berechnungsbeispiel für einen Fall mit Mindestunterhalt:

Ein Kind ist acht Jahre alt, also in der mittleren Altersgruppe. Der Mindestunterhalt beträgt hier 424 Euro.

Mindestunterhalt nach § 1612a BGB: 424 Euro

  • Abzug Kindergeld (die Hälfte von 204 Euro): minus 102 Euro
  • Zahlbetrag in Monaten ohne Kinderbonus: 322 Euro

bei Zahlung des Kinderbonus zusätzlich:

  • Abzug Kinderbonus September 2020 (die Hälfte von 200 Euro): minus 100 Euro
  • Verbleibender Zahlbetrag September 2020: 222 Euro

beziehungsweise

  • Abzug Kinderbonus Oktober 2020 (die Hälfte von 100 Euro): minus 50 Euro
  • Verbleibender Zahlbetrag Oktober 2020: 272 Euro

Daher empfehlen wir, dem Empfänger des staatlichen Kindergeldes mitzuteilen, dass eine entsprechende Verrechnung mit dem laufenden Unterhalt erfolgen wird. Mit der Zahlung in zwei Raten werden nachteilige Folgen im Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss vermieden.

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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Katja Seiffart
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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