Kann § 616 BGB durch Arbeitsvertrag abbedungen / ausgeschlossen werden?
Grundsätzlich kann § 616 BGB durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen bzw. abbedungen werden. Ob auch ein vollständiger Ausschluss rechtlich möglich ist, ist umstritten. Die wohl h.M. bejaht dies (s. u.a. Kleinebrink, DB 2020, 952, 954 m.w.N.; das BAG hat die Frage im Jahr 1979 offen gelassen, BAG, Urt. v. 20.06.1979 – 5 AZR 479/77).